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Coronavirus: Kindergärten und Schulen geschlossen! – Was Eltern beachten müssen

Coronavirus: Kindergärten und Schulen geschlossen! – Was Eltern beachten müssen

Um die Ausbreitung des COVID-19 Virus zu verlangsamen, wurden vorsorglich in vielen Bundesländern, alle Schulen und Kitas bis zum 20.04.2020 geschlossen.

Diese Maßnahme stellt viele Eltern vor einer großen Herausforderung.

Wie kann ich die Betreuung von meinem Kind gewährleisten? Gibt es eine Kinderbetreuung, auf die ich zurückgreifen kann? Diese und weitere Fragen beschäftigen seit einigen Tagen viele Mütter und Väter in Deutschland.

Derzeit kursieren einige Angebote zur Kinderbetreuung auf privaten online Marktplätzen und Verkaufsplattformen.

Aber Achtung! Viele Angebote sind nicht nur überteuert, sondern auch unseriös.

Auf Nachfragen bzgl. eines vorhandenen Pflegescheins der Versicherung oder einem abgeschlossenem Erste-Hilfe-Kurs am Kind wird sehr häufig nicht geantwortet. Falls doch, dann versuchen Anbieter oft mit Ausreden auszuweichen („Ich habe meinen Pflegeschein verloren“)

Wir möchten dir erklären, welche Rechte berufstätige Eltern haben und worauf sie jetzt achten müssen:

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Um in Deutschland ein oder mehrere Kinder außerhalb der Wohnung der Eltern entgeltlich und für mehr als 15 Wochenstunden betreuen zu dürfen, benötigt es einer Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII (achtes Sozialgesetzbuch). Des Weiteren haben erfahrene Tagesmütter und Tagesväter eine Haftpflichtversicherung, die die Tagespflegetätigkeit mit einschließt. Tagesmütter und –Väter müssen einen „Erste Hilfe Kurs am Kind“ vorweisen können.

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Auch wenn die Not bzgl. Kinderbetreuung derzeit sehr groß ist, lasst euch nicht auf unseriöse Angebote ein.

Daher empfehlen wir den betroffenen Eltern, schnellstmöglich das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam eine Übergangslösung zu finden – z. B. Home Office.

Ist eine Home Office Regelung nicht möglich und besteht auch keine Möglichkeit das Kind anderweitig betreuen zu lassen, liegt bei kleineren Kindern eine sog. „unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB vor.“

§616 BGB

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Kurz: Eltern haben Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Dies gilt aber nur für wenige Tage.

 

Weitere Möglichkeiten für Eltern könnten sein: Bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub, Überstundenabbau.

Für welche Möglichkeit man sich auch entscheidet, am Ende sollte immer nur das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen.

Wie habt ihr die Tage mit euren Kindern und der Arbeit geregelt?

Freue mich auf eure Kommentare.

Eure Sezin